Neue Steuermaßnahmen COVID-19

Neue Steuermaßnahmen COVID-19

Die spanische Regierung hat mit Wirkung vom 23. April 2020 eine Reihe neuer Steuermaßnahmen beschlossen, von denen wir folgende hervorheben möchten:

Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf 0% für bestimmte Medizinprodukte

Der Nullsatz kommt auf Warenlieferungen, Importe und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren zur Anwendung, wenn der Empfänger ein Krankenhaus, eine Klinik, eine öffentliche Einrichtung oder ein Privatzentrum mit gemeinnützigem sozialem Charakter ist. Diese Maßnahme gilt nur bis zum 31. Juli 2020 und betrifft alle Medizinprodukte, die im Anhang des Königlichen Erlasses aufgeführt sind, darunter u.a.: Atemschutzgeräte, Beatmungsgeräte, Schutzmasken, Handschuhe, Schutzhelme, Thermometer, Handwaschseife und Krankenhausbetten.

Zu den formellen Anforderungen gehört, dass auf der Rechnung angegeben werden muss, dass die Transaktion mehrwertsteuerbefreit ist, obwohl dies das Vorsteuerabzugsrecht des Steuerpflichtigen, der die Transaktion durchführt, weder beeinträchtigt noch einschränkt.

Berechnung der Körperschaftsteuervorauszahlungen unter Anwendung von Artikel 40.3 LIS

Unternehmen mit einem Umsatz von maximal 600.000 Euro im Geschäftsjahr 2019, die hinsichtlich der Berechnung der Steuervorauszahlung unter Artikel 40.2 des spanischen KStG (LIS) fallen, können für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2020 beginnen, und ausschließlich für die Steuervorauszahlungen dieses Geschäftsjahres, die Berechnung auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der ersten 3, 9 und 11 Monate vornehmen. Mit anderen Worten, sie können sich dafür entscheiden, ihre Steuervorauszahlungen auf der Grundlage der in Artikel 40.3 LIS festgelegten Methode zu berechnen. Die Änderung der Berechnungsmethode kann auf diese Weise für (i) bis zum 20. Mai aufgeschobenen Steuervorauszahlungen und (ii) im Oktober und Dezember 2020 fällige Steuervorauszahlungen vorgenommen werden.

Unternehmen mit einem Umsatz von maximal 6.000.000 Euro im Geschäftsjahr 2019 können ebenfalls die in Artikel 40.3 LIS erwähnte Methode verwenden, jedoch nur für Steuervorauszahlungen, die im Oktober und Dezember 2020 zu leisten sind.

Die Möglichkeit, die Berechnungsmethode für Steuervorauszahlungen zu ändern, findet keine Anwendung auf Unternehmen, die als Organschaft besteuert werden.

Fristverlängerung für Steuerzahlungen bis zum 30. Mai 2020 (bisher 30. April und 20. Mai)

Aussetzung von Steuerfristen

Verjährungs- und Ablauffristen von Steuerverfahren werden bis zum 30. Mai ausgesetzt.

Die einmonatige Frist zur Erhebung oder Einlegung von Widersprüchen bzw. Beschwerden beim Finanzgericht wird ab 1. Juni wieder aufgenommen.

Ebenso wird u.a. die Berechnung der Fristen zur Beantwortung von Steueranfragen, die Abgabe von Erklärungen in Überprüfungs- oder Sanktionsverfahren und die Anforderung von Steuerinformationen bis zum 30. Mai ausgesetzt.

Verlängerung der Frist für die Zahlung von Steuerschulden

Die Frist zur Zahlung von Steuerfestsetzungen durch das Finanzamt (z.B. Zahlungsaufforderungen) wird bis zum 30. Mai verlängert.

In allen oben genannten Fällen wird die Frist automatisch verlängert, ohne dass die betroffene Partei einen Antrag stellen muss. Kommt der Steuerzahler jedoch der Aufforderung oder dem Steuerauskunftsersuchen nach oder gibt eine Erklärung ab, gilt der Vorgang als abgeschlossen.

Diese Verlängerung gilt nur für Fälle, in denen der gesetzliche Fristablauf vor dem 30. Mai liegt; andernfalls gilt die normale gesetzliche Frist.

Autor:

Andreu Bové, Steuerberater
Bové Montero y Asociados
above@bovemontero.com
www.bovemontero.com

 

Foto: www.mundschutzmasken-frankfurt.de