Welche Auswirkungen hat die Ausgangssperre auf die Bestimmung des Steuersitzes

Welche Auswirkungen hat die Ausgangssperre auf die Bestimmung des Steuersitzes

Weder die Regierung noch die Steuerbehörden haben diese Frage berücksichtigt.

In Ländern wie Deutschland oder Frankreich zählen die Tage der Ausgangssperre nicht.

Die Ausgangssperre, die uns unsere Regierung anlässlich der Covid-19-Krise auferlegt hat, hat viele Zweifel hinsichtlich der internationalen Besteuerung hervorgerufen, wie etwa die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes von natürlichen Personen und Unternehmen sowie die Existenz von Betriebsstätten.

Obwohl wir uns hier auf rein spanische Belange konzentrieren, ist zu berücksichtigen, dass die unten beschriebenen Situationen auch im Ausland auftreten können, wo spanische Unternehmer investiert haben.

Es ist zu beachten, dass der steuerliche Wohnsitz von natürlichen Personen aufgrund eines der folgenden Kriterien festgelegt wird: Aufenthaltsdauer, Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen oder familiäre Situation. Nach dem ersten Kriterium liegt der steuerliche Wohnsitz in Spanien, wenn sich eine Person während eines Kalenderjahres länger als 183 Tage auf spanischem Gebiet aufhält, einschließlich sporadischer Abwesenheiten zu Berechnungszwecken. Da sich einige Personen aufgrund der Ausgangsbeschränkungen unfreiwillig länger als 183 Tage auf spanischem Territorium aufhalten werden, könnte dies ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien begründen. Und als Konsequenz würden diese Personen in Spanien mit ihrem Einkommen und ihrem Weltvermögen besteuert.

Bei juristischen Personen wird der Steuersitz u.a. nach dem Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens bestimmt. Dies hängt davon ab, wo die Personen ansässig sind, die die wichtigsten Geschäftsentscheidungen treffen und Managementbeschlüsse fassen, die für den gesamten Betrieb erforderlich sind. Auch hier hat die Ausgangssperre von Personen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise direkte Auswirkungen.

Sollte die spanische Steuerverwaltung (AEAT) diese natürlichen oder juristischen Personen als in Spanien steuerlich ansässig betrachten, könnte es zu einem Ansässigkeitskonflikt zwischen Spanien und dem anderen Land kommen. In diesem Fall sollte mit Hilfe des Doppelbesteuerungsabkommens, falls es ein solches gibt, versucht werden, diesen Konflikt zu lösen, entweder durch Anwendung der Tie-Breaker-Regel oder durch ein gütliches Einigungsverfahren. Im schlimmsten Fall könnte der Betroffene in eine Doppelbesteuerungssituation geraten.

Die obligatorische Ausgangssperre kann auch dazu führen, dass einige ausländische Unternehmen unwissentlich eine Betriebsstätte (EP) in Spanien haben, was sie dazu zwingen würde, die Gewinne dieser Betriebsstätte in Spanien zu versteuern und gegebenenfalls die entsprechenden MwSt.-Pflichten zu erfüllen.

Die Ausgangssperre kann dazu führen, dass einige ausländische Unternehmen nunmehr eine Betriebsstätte in Spanien haben und dort Steuern zahlen müssen.

Das heißt, ein ausländisches Unternehmen kann ungewollt eine Betriebsstätte in Spanien haben, wenn die Bau-, Installations- oder Montagearbeiten, die es auf spanischem Gebiet durchführt, eine bestimmte Anzahl von Monaten (im Allgemeinen 6 oder 12 Monate) überschreiten. Eine Betriebsstätte liegt auch dann in Spanien vor, wenn eine Person, bei der es sich nicht um einen unabhängigen Vertreter handelt, im Namen eines Unternehmens handelt und in Spanien die Befugnis hat und üblicherweise ausübt, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen.

Je länger die Arbeit dauert oder je „gewöhnlicher“ der Vertreter die oben genannten Befugnisse in Spanien ausübt, desto höher ist das Risiko, dass das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte in Spanien hat und in Spanien Steuern auf den Gewinn und die Mehrwertsteuer zahlen muss.

Ein weiteres Thema, das von der obligatorischen Ausgangssperre betroffen ist, ist die Berechnung der Steuerbefreiung gemäß Artikel 7(p) des Einkommenssteuergesetzes (LIRPF) für Arbeiten, die im Ausland für nichtansässige Unternehmen durchgeführt werden. Diese Steuerbefreiung, die eine Obergrenze von 60.000 Euro pro Jahr hat, gilt sowohl für die spezifischen als auch für die allgemeinen Vergütungen, wobei letztere auf der Grundlage der im Ausland verbrachten Tage aufgeteilt werden müssen.

Um solche Konflikte zum Thema Steuersitz oder Betriebsstätte zu vermeiden, haben einige Länder wie Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Luxemburg oder Belgien entsprechende Maßnahmen ergriffen. Insbesondere, und als Beispiel, sind einige dieser Länder übereingekommen, dass die Tage der Ausgangssperre bei der Ermittlung von Aufenthaltsdauer/steuerlicher Wohnsitz von natürlichen Personen nicht mitgerechnet werden dürfen.

Die OECD befürwortet, dass solche Situationen bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden dürfen, aber das Kriterium ist nicht bindend.

Leider haben weder der Gesetzgeber noch AEAT in Spanien diese Themen erwähnt, so dass wir vor einer neuen Ungewissheit stehen.

Erfreulicherweise scheint die OECD in ihren Kommentaren zum Mustersteuerabkommen darauf hinzuweisen, dass eine solche Ausnahmesituation bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus wird in den jüngsten Empfehlungen, die von diesem Gremium anlässlich des Covid-19 veröffentlicht wurden, bestätigt, dass diese Tage keine negativen Auswirkungen haben und daher nicht in die Berechnung des steuerlichen Wohnsitzes oder der Existenz einer Betriebsstätte einbezogen werden dürfen. Obwohl diese Kommentare und Empfehlungen nicht bindend sind und daher mit einer gewissen Vorsicht interpretiert werden sollten, dienen sie dazu, das Problem zu kontextualisieren und etwas Licht in die Sache zu bringen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Steuerverwaltung dieser außerordentlichen Situation Rechnung trägt und den Empfehlungen der OECD folgt. Dies würde dazu beitragen, einige der negativen steuerlichen Auswirkungen abzuschwächen, die uns diese Krise leider hinterlassen wird.

Darüber hinaus wäre es eine ausgezeichnete Gelegenheit für die Steuerverwaltung, für mehr Steuersicherheit zu sorgen und ihre Beziehungen zu den Steuerzahlern weiter zu verbessern.

Von Andreu Bové
Steuerberater von Bové Montero y Asociados

www.bovemontero.com